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   BVerwG, 13.05.2020 - 8 B 81.19   

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BVerwG, 13.05.2020 - 8 B 81.19 (https://dejure.org/2020,16631)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2020 - 8 B 81.19 (https://dejure.org/2020,16631)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 8 B 81.19 (https://dejure.org/2020,16631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 8 B 81.19
    Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Ordnungsgemäß bezeichnet ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

  • BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

    Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 8 B 81.19
    Wird die Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesverfassungsrecht gerügt, kann dies nur zur Zulassung der Revision führen, wenn ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung gerade in Bezug auf die revisible Maßstabsnorm aufgeworfen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 ).
  • BVerwG, 27.02.2020 - 8 C 13.19

    Klage gegen die Feststellung von Gebäudeeigentum an einem als Kälberstall

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2020 - 8 B 81.19
    Wird die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss der Rechtsmittelführer unter anderem aufzeigen, dass er im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der von ihm vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 - juris Rn. 26).
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   VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19   

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https://dejure.org/2019,10576
VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19 (https://dejure.org/2019,10576)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18.04.2019 - 8 B 81/19 (https://dejure.org/2019,10576)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18. April 2019 - 8 B 81/19 (https://dejure.org/2019,10576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers in die Tschechische Republik aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 92).

    Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte (in einem Klageverfahren) feststellen, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn 98).

    Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 95).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 26) bei einer Rückkehr des Antragstellers in die Tschechische Republik aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-173/17 -, juris Rn. 82, und Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urt. v. 09.01.2019 - 1 C 36.18 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Urt. v. 09.04.2018 - 10 LB 92/17 -, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]).
  • BVerwG, 30.09.2008 - 7 VR 1.08

    Dortmund-Ems-Kanal (Stadtstrecke Münster) darf ausgebaut werden

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.2008 - 7 VR 1.08 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 07.08.2014 - 9 VR 2.14

    Planfeststellung; Entwässerungseinrichtung der Autobahn; technische Probleme;

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2014 - 9 VR 2.14 -, juris Rn. 3, und Beschl. v. 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207 [1209]).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Die Frist für die Überstellung des Antragstellers in die Tschechische Republik von sechs Monaten hat gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO noch nicht (erneut) zu laufen begonnen, weil der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nachsucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2017 - 11 A 78/17

    Leiden des bulgarischen Asylverfahrens an systemischen Schwachstellen für einen

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Bei Anwendung dieser Maßstäbe überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, da seine Klage nach der insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 B 155.17 -, juris Rn. 13 zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.10.2017 - 11 A 78/17.A -, juris Rn. 48) bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
  • VG Magdeburg, 19.10.2017 - 9 A 152/17

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung syrischer Eheleute in die Tschechische

    Auszug aus VG Lüneburg, 18.04.2019 - 8 B 81/19
    Anhaltspunkte für entsprechende Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen in der Tschechischen Republik, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach dorthin führen könnten, wurden weder von ihm geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 05.04.2018 - Au 5 S 18.50439 -, juris Rn. 18 ff.; Beschl. d. Gerichts v. 20.03.2018 - 8 B 244/17 -, n.v.; VG Magdeburg, Urt. v. 19.10.2017 - 9 A 152/17 -, juris Rn. 19 ff.; Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tschechische Republik, v. 11.04.2018).
  • BVerwG, 05.03.2018 - 1 B 155.17

    Beweiserhebung des Gerichts zur Bestimmung und Ermittlung des ausländischen

  • VG Augsburg, 05.04.2018 - Au 5 S 18.50439

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebung in die Tschechische Republik im Rahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2019 - 13 A 4599/18

    Beachtung inländischer Vollstreckungshindernisse in Verfahren nach der Dublin

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2019 - 10 LA 21/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Bundesamt; Dublin-Verfahren;

  • EGMR, 05.11.2020 - 173/17

    X AND Y v. NORTH MACEDONIA

  • VG Trier, 06.02.2020 - 7 K 1994/19

    Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems und der dortigen

    29 Anhaltspunkte für derartige Schwachstellen, aufgrund derer die aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens resultierende Vermutung grundrechtskonformen Verhaltens Tschechiens widerlegt wäre, vermag das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel nicht festzustellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Tschechien, Stand 11. April 2018 - Länderinformationsblatt -, MILo; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18. September 2017 zu Asyl- bzw. Schutzverfahren in Tschechien, MILo; Deutscher Bundestag, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, Wissenschaftlicher Dienst vom 8. Juli 2016, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 11 B 15.50111 - VG Magdeburg, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 9 A 152/17 - VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2017 - 2 L 962/17.A - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 6a L 1878/17.A - VG Würzburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - W 8 S 17.50346 -, zuletzt: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2019 - 8 B 81/19 - alle veröffentlicht bei juris).
  • VG Würzburg, 13.05.2020 - W 1 K 20.50043

    Unzulässiger Asylantrag eines in Deutschland geborenen minderjährigen Kindes im

    Anhaltspunkte für entsprechende Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen in der Tschechischen Republik, die zu einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers bei seiner Rückkehr nach dorthin führen könnten, sind nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich (vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 11 B 15.50111; VG Würzburg, B.v. 25.4.2019 - W 8 S 19.50295; VG Lüneburg, B.v. 18.4.2019 - 8 B 81/19; VG Augsburg, B.v. 5.4.2018 - Au 5 S 18.50439; VG Magdeburg, U.v. 19.10.2017 - 9 A 152/17; VG Düsseldorf, B.v. 29.5.2017 - 12 L 1477/17.A; VG Aachen, B.v. 17.8.2017 - 2 L 962/17.A - juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 29.6.2017 - 6a L 1878/17.A - jeweils juris und m.w.N.; USDOS, Country Report o Human Rights Practices 2019 - Czech Republic, vom 11.03.2020; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tschechische Republik, v. 11.4.2018; Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das VG Greifswald vom 18.9.2017).
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